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Erbrecht bei binationaler Ehe

FAMILIEN Blog

Donnerstag, 5. April 2007

Erbrecht bei binationaler Ehe

Geschrieben von MS in Ehe, Erbrecht
Kommentare (2) | Trackbacks (0)

FĂŒr Laien ist schon das deutsche Erbrecht eine Herausforderung: Richtig kompliziert wird es, wenn ein Ehepartner nicht deutscher StaatsbĂŒrger ist.

„Bei binationalen Ehen erlebt so mancher Hinterbliebene eine böse Überraschung“, berichtet Rechtsanwalt Kai SchĂ€fer von der auf Erbrecht und Erbfragen spezialisierten Kanzlei Haubner, SchĂ€fer und Partner im bayerischen Bad Aibling.

In vielen LĂ€ndern seien Frauen im Erbrecht MĂ€nnern nicht gleichgestellt. Bei Immobilien im Ausland könne eine deutsche Ehefrau sogar im schlimmsten Fall leer ausgehen. Selbst das Erbrecht in europĂ€ischen LĂ€ndern hĂ€lt seine TĂŒcken bereit: „In Frankreich gilt eine horrende Erbsteuer“, so der Erbrechtsexperte.

Haubner rĂ€t Betroffenen sich rechtzeitig ĂŒber die nationalen Erbgesetze zu informieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes war allein 2005 jede siebte Heirat in Deutschland eine binationale, das heißt einer der Ehepartner war nicht deutscher StaatsbĂŒrger.

Welches Erbrecht zĂ€hlt? Kommt es darauf an, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte oder welche Staatsangehörigkeit er besaß? Und was gilt fĂŒr Immobilienvermögen in anderen LĂ€ndern? Wie hoch sind die PflichtteilsansprĂŒche? „Diese Fragen beantworten die Staaten ganz unterschiedlich“, sagt SchĂ€fer.

In Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg richte sich zum Beispiel das Vererben von Immobilienvermögen nach dem jeweiligen Landesrecht fĂŒr Immobilien. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal kommt es bei Immobilien dagegen auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. In DĂ€nemark wiederum gilt das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.

Ein Sonderfall ist Spanien: „Hier gilt das Recht der jeweiligen Provinz. Katalonien, die Balearen, AragĂłn und Navarra haben ihre eigenen Erbrechtsgesetze“, erklĂ€rt Rechtsanwalt Xavier Pareja in Barcelona.

Ähnlich wie bei den Immobilien verhĂ€lt es sich auch bei sonstigem Vermögen, wie etwa Bargeld oder zum Beispiel Möbeln: „In Belgien, DĂ€nemark, Frankreich, Großbritannien und Luxemburg gilt in diesem Fall das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen“, erklĂ€rt Erbrechtsexperte Kai SchĂ€fer von der Kanzlei Haubner, SchĂ€fer und Partner. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal wiederum sei allein die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ausschlaggebend.

Bei sonstigem Vermögen gilt in Spanien ebenfalls das Recht der jeweiligen Provinz. Bei Vermögen in der Schweiz gilt generell das Recht, auf das die Vorschriften des letzten Wohnsitzes verweisen.

Ehefrau ohne Anspruch auf Pflichtanteil

„Wer Vermögen, ein Haus oder eine Ferienwohnung im Ausland besitzt, sollte unbedingt eine dem jeweiligen Staat angepasste erbrechtliche Regelung treffen und hierzu Rat vom Anwalt und Steuerberater einholen“, so SchĂ€fer. Durch rechtzeitige Planung könnten böse Überraschungen vermieden werden.

„Nicht selten habe ich jemanden vor mir sitzen, der sich ĂŒber die im Vergleich zu Deutschland hohe Erbsteuer wundert“, bestĂ€tigt Kay GĂ€tjens in Paris. In direkter Linie, das heißt, wenn Ehefrau, Ehemann oder Kinder die Erben sind, könne diese bislang noch bis zu 40 Prozent des Vermögens ausmachen. „Außerdem hat die Ehefrau in Frankreich keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil, die Kinder hingegen schon“, so der gebĂŒrtige Hamburger, der seit 30 Jahren in Paris lebt. Etwa 20 ErbfĂ€lle mit binationalem Hintergrund hat er jedes Jahr.

Auch das italienische Erbrecht unterscheidet sich in einigen Punkten gravierend vom deutschen: „Es erkennt ErbvertrĂ€ge, die so genannten patti successori, nicht an“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Pirhofer in Meran. Damit seien sĂ€mtliche VerfĂŒgungen zwischen zwei Personen, mit welchen sie sich nach dem Tod gegenseitig beschenken wollen, oder sich gegenseitig Erbrechte zuerkennen, ungĂŒltig.

Da es kein einheitliches Erbrecht in Europa gibt, empfiehlt SchĂ€fer Ehepartnern mit unterschiedlichen NationalitĂ€ten in einem Testament die Vorschriften beider Nationen zu berĂŒcksichtigen. FĂŒr ein Ferienhaus im Ausland sei ein eigenes Testament sinnvoll. „Dies sollte sich an dem Recht des Landes orientieren, in dem sich die Immobilie befindet“, so der Erbrechtsexperte. Je nach NationalitĂ€t sei es auch möglich, den Nachlass dem vergleichsweise flexiblen deutschen Erbrecht zu unterstellen.

Grund fĂŒr die unterschiedlichen Erbrechte in Europa sind kulturelle, ökonomische und religiöse GrĂŒnde. So basiert zum Beispiel das französische Erbrecht noch auf dem Code Civil von 1807. Auch die Unterschiede im spanischen Erbrecht haben geschichtliche GrĂŒnde: Die Regionen mit eigenem Erbrecht waren frĂŒher souverĂ€ne LĂ€nder.

Neben dem Römischen Recht habe auch das Recht der Westgoten einen starken Einfluss gehabt, so Xavier Pareja. Sie errichteten ein Königreich, das sich ĂŒber die gesamte Iberische Halbinsel ausbreitete und bis Anfang des 8. Jahrhunderts bestand. „Manche Erbrechtsgesetze sind mehrere hundert Jahre alt“, sagt Pareja. Zwar gebe es in Europa Harmoniersungsbestrebungen, ein weltweit einheitliches Erbrecht sei allerdings illusorisch.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften rechnet kĂŒnftig mit einer Zunahme binationaler Ehen: „Offene Grenzen, Urlaubs-, Arbeits- und Studienaufenthalte im Ausland sowie die Einwanderer in Deutschland lassen die Zahl weiter steigen“, so die stellvertretende GeschĂ€ftsfĂŒhrerin Hiltrud Stöcker-Zafari in Frankfurt am Main. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden belegt den Trend.

In Deutschland wĂ€hlten 1955 rund 2.700 MĂ€nner eine auslĂ€ndische Frau und rund 15.000 Frauen einen auslĂ€ndischen Partner. 50 Jahre spĂ€ter (2005) heirateten rund 26.000 MĂ€nner und 36.000 Frauen einen auslĂ€ndischen Ehepartner. Bei 388.451 Hochzeiten waren 58.996 auslĂ€ndische Partner beteiligt, das waren 15,2 Prozent. Damit ist jede siebte Eheschließung in Deutschland eine binationale.

Informationspflicht gegenĂŒber Finanzamt
Übrigens: Wer glaubt eine Erbschaft im Ausland verheimlichen zu können, liegt falsch. „Das Finanzamt erfĂ€hrt in jedem Fall davon“, warnt SchĂ€fer. Banken und Versicherungen seien verpflichtet, nach dem Tod des Kontoinhabers dem Finanzamt alle wichtigen Informationen zu liefern. Zudem mĂŒssten Notare die Behörden ĂŒber alles informieren, was „fĂŒr die Festsetzung einer Erbschaftssteuer von Bedeutung“ sein könnte. SpĂ€testens nach drei Monaten muss sich der BegĂŒnstige unaufgefordert beim Fiskus melden.

Weitere Informationen unter www.haubner-stb.de

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. vertritt seit 1972 die Interessen binationaler Familien und Paare. Als gemeinnĂŒtziger Verein ist er in mehr als 20 regionalen Gruppen im In- und Ausland tĂ€tig. Die 1500 Mitglieder setzen sich fĂŒr die soziale und rechtliche Gleichstellung von Menschen ein, ungeachtet ihrer Hautfarbe oder kulturellen Herkunft.

Quelle: Pressemeldung HaukMedienArchiv publiziert auf openPR.de am 02.04.2007 


Tags fĂŒr diesen Artikel: binationale ehe, ehe, eherecht, erbe, erben, erbgesetz, erbrecht, erbschaftssteuer, erbsteuer, schenkung, vererben
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das erbrecht bei binationalen eine ist eine thematik fĂŒr welche man sich besonders als deutscher ehepartner einer deutsch-spanienischen nĂ€her interessieren sollte.
der grund: der deutsche ehepartner erbt nach spanischem erbrecht und ist damit erbrechtlich per se wesentlich schlechter gestellt.
die lösung: ein testament, namentlich auch des spanischen ehepartners kann abhilfe oder gleichberechtigung schaffen.
#1 gĂŒnter menth (Link) am 13.12.2007 17:52 (Antwort)
Die Thematik Erben und Vererben in binationalen Ehen ist ganz sicher mit vielen Dingen behaftet, auf die man achten muss. Auf der Seite http://www.erbrecht-heute.de/ gibt es dazu ganz sicher noch weitere ergÀnzende Informationen, die weiterhelfen
Gruß
Franzi
#2 Franzi37 am 10.09.2010 18:31 (Antwort)

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